Feminis:muss: Justitia will die Scheidung

Feminis:muss: Justitia will die Scheidung

Nicht weniger als Gesetzesänderungen von »historischer Dimension« werden zurzeit von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) und der Ampel-Koalition angekündigt. »Die größte Familienrechtsreform seit Jahrzehnten« soll auf den Weg und das 4. Buch des BGB so stärker mit der Lebensrealität vieler in Einklang gebracht werden. 

von Stefanie Heiland

Rechtliche Erleichterungen für unverheiratete Paare, homosexuelle Ehepaare mit Kindern und die Schaffung einer »Verantwortungsgemeinschaft«, also der Möglichkeit, innerhalb einer Beziehung auch außerhalb der konventionell-romantischen Ehe rechtlich Verantwortung füreinander zu übernehmen – all das soll den Weg vom Koalitionsvertrag der Ampelregierung in das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, finden. 

Zu wenig sei in den vergangenen sechzehn Jahren im Familienrecht passiert, heißt es aus dem Bundesjustizministerium, und so habe die gesellschaftspolitische Realität das Gesetz mittlerweile überholt. 

Das stimmt. Und: Das ist nicht zum ersten Mal passiert. Zeit seines Bestehens hat das BGB-Familienrecht auf zahlreichen patriarchalen Mustern weit über deren gesellschaftliches Verfallsdatum hinaus beharrt. Anlass genug für einen Schnelldurchlauf durch 122 Jahre Familienrechtsgeschichte in der Bundesrepublik Deutschland vom Erlass des BGB über ein Gleichberechtigungsgesetz, das keines war, bis hin zur Angst vor der »Ehe light«.  

01. Januar 1900: Das BGB, tritt in Kraft und sein § 1354 sagt uns alles, was wir über das damalige Leben als verheiratete Frau wissen müssen: Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu

Den Nachnamen behalten? Undenkbar. Das Sorgerecht für die Kinder (damals noch bezeichnend »elterliche Gewalt« genannt)? Stand der Mutter nur zu, wenn der Vater tot oder die Ehe aufgelöst war. 

Die Ehefrauen waren neben ihrer Haushaltstätigkeit dazu verpflichtet, im Geschäft ihrer Männer mitzuarbeiten – ohne Entgelt, versteht sich. Auch im Falle einer Scheidung gab es keinen finanziellen Ausgleich für diese etwaige langjährige Arbeit. Die Arbeitskraft der Frauen war für das BGB von 1900 also weitestgehend wertlos; sie hatten in Haushalt und Geschäft zu schuften, ihr Vermögen ging durch die Eheschließung automatisch als eingebrachtes Gut auf den Mann über, genauso wie all das, was sie während der Ehe erwarben. 

Worauf das Gesetz stattdessen Wert legte, darüber gibt der damalige § 1300 Aufschluss: Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie […] auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

Die sogenannte »Jungfräulichkeit« als einziges Gut der Frau, das es wert ist, vom Recht geschützt zu werden? Überlebt hat diese Norm jedenfalls bis 1998.

18. Januar 1949: Der Parlamentarische Rat stimmt der Formulierung »Männer und Frauen sind gleichberechtigt« zu. Damit wird die formelle Gleichstellung der biologischen Geschlechter Bestandteil des neuen Grundgesetzes – zu verdanken ist das vor allem dem Einsatz von Elisabeth Selbert, die als Scheidungsanwältin wusste, wie das patriarchale Eheverständnis des BGB Frauen in den Ruin trieb.

Nachdem der entsprechende Antrag zuvor zweimal im Grundsatzausschuss abgelehnt wurde – Selberts männliche Kollegen fürchteten eine »Zerstörung« der Familienstrukturen – mobilisierte Selbert die Öffentlichkeit. Tausende Frauen schickten Protestbriefe an den Parlamentarischen Rat, der unter diesem Druck schließlich nachgeben musste.

Mit der Verabschiedung des Grundgesetzes wurde das Familienrecht von 1900 allein aufgrund dieses simplen Satzes von der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 GG verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hatte damit den Auftrag, der formellen Gleichstellung nun die materielle folgen zu lassen – was eher gemächlich angegangen wurde. Die vom Grundgesetz bis zum 31. März 1953 gesetzte Frist für die notwendigen Änderungen im BGB verstrich; die Diskussionen darüber, was mit dieser Gleichberechtigung nun anzustellen sei, zogen sich bis 1957. 

01. Juli 1958: Dann trat es endlich in Kraft, das neue »Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts«. Die größte Neuerung: Die Zugewinngemeinschaft als neuer gesetzlicher Normalfall. Anstatt dem Mann wie bisher die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens zuzuweisen, wird nun auch der Ehefrau eigenes Vermögen zugestanden; im Falle einer Scheidung droht nicht mehr zwangsläufig die Mittellosigkeit, der Zugewinn wird fortan ausgeglichen.

Der schon erwähnte »Gehorsamsparagraph« 1354 wurde zwar aufgehoben, sein Kern aus Diskriminierung und männlicher Vorherrschaft lebte trotz der in der Gesetzesbezeichnung verheißenen Gleichberechtigung im BGB fort. So blieb Ehe- und Familienname weiter wie selbstverständlich der des Mannes; lediglich zur »Hinzufügung« ihres Mädchennamens wurde die Ehefrau nun berechtigt. Auch Erwerbstätigkeit blieb ihr nur erlaubt, »soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist«. Neuerungen, die einem 50er-Jahre-Patriarchen sicher das Grauen lehrten, aber noch meilenweit von einer tatsächlichen rechtlichen Gleichberechtigung entfernt waren.

01. Juli 1977: Das Ehe- und Familienrecht wird erstmals wirklich grundlegend reformiert; nach 77 Jahren weicht die »Hausfrauenehe« mit ihrer gesetzlichen Aufgabenverteilung dem bis heute geltenden Partnerschaftsprinzip. 

Kommt es zur Scheidung, soll nach dem neuen Recht künftig niemanden mehr die Schuld zugewiesen werden, stattdessen genügt nun die einvernehmliche Anerkennung, die Ehe sei zerrüttet – wodurch endlich die Möglichkeit entstand, als Frau die Ehescheidung zu initiieren, ohne die Schuldzuweisung und mit ihr Sorgerechts- und Unterhaltsverlust fürchten zu müssen.

01. Juli 1998: Mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes endet ein rechtliches Stigma, das sich durch die Jahrhunderte zog – nichteheliche Kinder sind nun kraft Gesetzes ehelichen Kindern gleichgestellt. Zuvor wurden sie etwa im Rahmen der Erbschaft nicht im gleichen Maße berücksichtigt, wurden also beispielsweise nicht Teil einer Erbengemeinschaft.

Damit hat das BGB in dieser Hinsicht final anerkannt, dass das heile Familienbild seiner Anfänge, das vor den »Kuckuckskindern« geschützt werden musste, langsam zu verbleichen beginnt – und die Ehe längst keine zwingende Voraussetzung mehr für familiäres Zusammenleben ist. 

30. Juni 2017: Im Bundestag stimmt eine Mehrheit der Abgeordneten dafür, die Eheschließung auch homosexuellen Paaren zu ermöglichen. Während das Gesetz vor diesem Meilenstein nicht einmal erwähnte, dass die Ehe zwischen Mann und Frau zu bestehen habe, derart selbstverständlich wurde das vorausgesetzt – § 1353 BGB a.F. besagte schlicht: Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen – hat es nun doch nach zähen Jahren die Perspektive geweitet: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen

Gerade durch die Erwähnung von Aspekten, an die vorher kein Gedanke verschwendet wurde, zeigt sich der Wandel im rechtlichen Gesellschaftsbild. Dasselbe Muster gilt etwa für § 1591 in seiner Fassung von 1997: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat – eine derartige Norm war für die Urväter des BGB offensichtlich überflüssig, nur die Vaterschaft regelten sie. Denn wer sollte denn 1900 sonst die Mutter eines Kindes sein, wenn nicht die Frau, die es geboren hat? 

Januar 2022: Der Union ist das mit dieser Familienrechtsreform nicht geheuer – sie warnt die Regierung bezüglich der geplanten Verantwortungsgemeinschaft vor einer »Ehe light«. Dabei verkennt sie, dass das Familienrecht für alle Familien da sein muss – und dass die Gesetzgebung auf tatsächliche Lebensrealitäten reagieren muss, ohne dass die Menschen hinter der Gesetzgebung diese persönlich zu befürworten hätten oder dadurch in ihrer eigenen Familienform bedroht werden würden. 

Denn Fakt ist, dass die Ehe längst nicht mehr das Nonplusultra des menschlichen Zusammenlebens ist; die Konstellationen, in denen Menschen füreinander und Erwachsene für Kinder Verantwortung übernehmen sind heute weitaus vielfältiger – und es ist Aufgabe des Familienrechts, das widerzuspiegeln. 

Beitragsbild: © Tingey Injury Law Firm | Unsplash

One thought on “Feminis:muss: Justitia will die Scheidung

  1. Vielen Dank für den Beitrag. Es ist sehr interessant zu lesen, dass man ich erst 1977 scheiden lassen konnte, ohne dass jemanden offiziell die Schuld für die Trennung gegeben wurde. Noch heute sind Scheidungen juristisch nicht ganz einfach. Ich lasse mich gerade scheiden und habe zum Glück einen Rechtsanwalt für Scheidungsrecht, der mich sehr unterstützt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert